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Checklisten und Informationsmaterial zum Herunterladen
Zum Umzug gehört so einiges. Wir planen und übernehmen für Sie natürlich auch alle Leistungen rundherum. Dabei steht die eingehende Beratung für uns an erster Stelle, um mit Ihnen zusammen alle Möglichkeiten Ihres Umzugs durchzusprechen.
Infoblatt Montageservice
Unsere erfahrenen Monteure und Küchentischler übernehmen alle gewünschten Arbeiten. Sie entscheiden im Beratungsgespräch mit Ihrem Umzugsberater, wo wir Ihnen zusätzlich zur Hand gehen können.
Infoblatt Packservice
Von Glas und Porzellan über Bilder und Skulpturen bis hin zu Möbeln schützen, polstern und überziehen wir alles, was fragil und empfindlich ist. Hausrat und Bücher verpacken wir ebenso, wie umfangreiche Sammlungen.
Infoblatt Steuern 2026
Gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler haben wir für Sie einen Informationsflyer zum Download breitgestellt. Umzugskosten können in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Aber auch private Umzugskosten als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast mindern können. In welcher Höhe diese Aufwendungen abgesetzt werden können und was dabei zu beachten ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Hier ein Auszug aus dem Flyer:
6. Sonstige Umzugskosten Sonstige Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung in Höhe eines Pauschbetrages oder per Einzelnachweis dar-über hinaus steuerlich geltend gemacht wer-den. Seit dem 01.04.2022 beträgt der Pausch-betrag für den Berechtigten 886 Euro, ab dem 01.03.2024 964 Euro. Für den Ehegatten und jede unter 1. genannte Person beträgt der Pauschbetrag seit dem 01.03.2022 590 Euro und ab dem 01.03.2024 643 Euro. Für Berechtigte, die vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung hatten (z. B. Gemeinschafsunterkunft, Wohnung im Haushalt der Eltern) beträgt der Pauschbetrag seit dem 01.04.2022 177 Euro und ab dem 01.04.2024 193 Euro. Bei einem Umzug anlässlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in diesem Falle nicht gelten.
IV. Private Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen Für Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge kann die Steuerermäßigung des § 35a EStG beansprucht werden, sofern die Umzugsleistungen im eigenen Haushalt erbracht wer-den. In Betracht kommen die Kosten für das Umzugsunternehmen und Handwerker, die Möbel und Hausrat transportieren und montieren, Schönheitsreparaturen vornehmen usw. Die Steuerermäßigung wird von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen und ist auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro p. a., steuerlich berücksichtigt werden. Für Handwerkerleistungen können 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro p. a. steuerlich berücksichtigt werden. Diese Höchstbeträge für alle in einem Jahr bezogenen haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten usw.) und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sie werden einmal pro Haushalt gewährt. Zur Berücksichtigung dieser Kosten ist es erforderlich, dass der Steuerzahler eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Da nur die Arbeitskosten und die darauf ent-fallende Umsatzsteuer berücksichtigt werden, muss deren Anteil grundsätzlich getrennt von eventuell angefallenen Materialkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.